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   BAG, 27.01.1961 - 1 AZR 311/59   

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BAG, 27.01.1961 - 1 AZR 311/59 (https://dejure.org/1961,1609)
BAG, Entscheidung vom 27.01.1961 - 1 AZR 311/59 (https://dejure.org/1961,1609)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 1961 - 1 AZR 311/59 (https://dejure.org/1961,1609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertreter der Kreishandwerkerschaft - Unzulässige Berufung - Vertreter einer Innung - LArbG - Postulationsfähigkeit - Vortrag neuer Tatsachen - Prozeßerklärungen - Örtlicher Gerichtsgebrauch

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 22.06.1956 - 1 AZB 28/55
    Auszug aus BAG, 27.01.1961 - 1 AZR 311/59
    Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Prozeßfortsetzungsbedingungen (vgl. statt aller Baumbach- Laut erbach, Kommentar zur ZPC, 2 5 . Aufläge, § 559 Anm. 2 c; u RGZ 159, 8 3 Z~84 7; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 143 II 2 )» Die Berufungsschrift muß als bestimmender Schriftsatz unterschrieben sein ( BAG 3, 55 ), und zwar im Verfahren vor den Landesarbeitsge richten durch eine der in § 11 Abs« 2 ArbGG genannten Personen».
  • BAG, 24.06.1955 - 1 AZR 2/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Widerruf eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BAG, 27.01.1961 - 1 AZR 311/59
    Eestand etwa beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Gerichtsgebrauch dahin, die von Dr. Sch eingelegten Berufungen selbst dann als solche Berufungen anzusehen, die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer Innung eingelegt hatte, wenn diese Berufungen dem Wortlaut nach nur als solche eingelegt erscheinen, die der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft angebracht hat, so wäre ein solcher Gerichtsgebrauch beachtlicli (vgl. BAG in AP Nr. 1 zu § 794 ZPO).
  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Prozeßfortsetzungsbedingungen (BAG Urteil vom 27. Januar 1961 - 1 AZR 311/59 - AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953).
  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

    Darüber hinaus ist ein neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz nur dann zulässig, wenn er die Fragen betrifft, ob die Prozeßvoraussetzungen und die Prozeßfortsetzungsbedingungen erfüllt sind (BAG AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953; AP Nr. 3 zu § 337 ZPO).
  • BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72

    Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von

    Diese vom Eevisionsgericht unbeschränkt nachprüfbare Auslegung (vgl. BAG AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG und BGHZ 4, 528 /"554 7) ist für den Senat nicht bindend, weil sie weder dem Wortlaut des Antrages (Ersatz "allen Schadens...") noch seiner Begründung gerecht wird, es werde der Schaden geltend gemacht, der über den im Vorprozeß anhängig gewesenen Betrag hinausgehe und der umfangmäßig noch nicht genau fest stehe.
  • BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 552/93

    Tarifliche Urlaubsübertragung

    Zu diesem Ergebnis ist auch der Senat im Rahmen der revisionsrechtlich zulässigen Auslegung des Klageantrags (vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 - LM Nr. 41/42 zu § 16 UWG; BAG Urteil vom 27. Januar 1961 - 1 AZR 311/59 - AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953; MünchKomm-ZPO-Walchshöfer, § 550 Rz 9) gelangt.
  • BAG, 21.05.1981 - 2 AZR 133/79

    Kündigungsschutzklage

    Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Klage vom 5. Oktober 1977 ist zwar als Auslegung einer Prozeßhandlung vom Revisionsgericht frei nachprüfbar (BAG vom 27.1.1961, AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953; Stein/Jonas, aaO, vor § 128 XI 3 c), sie ist aber voll zu bestätigen.
  • LAG Hamm, 16.11.1995 - 12 Sa 1319/95

    Postulationsfähigkeit : Syndikusanwalt eines Unternehmens

    Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsschrift der Schriftform genügen (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO ) und dabei von einer der in § 11 Abs. 2 ArbGG genannten Personen unterschrieben sein (vgl. BAG vom 27.01.1961, AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.01.2003 - 10 Sa 405/02

    Verlangt der Arbeitnehmer ein einfaches Arbeitszeugnis, so erlischt mit dessen

    Diese sind, im Gegensatz zu den Vertretern der Kreishandwerkerschaft, vor dem Landesarbeitsgericht postulationsfähig (vgl. BAG, AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953).
  • BAG, 30.06.1988 - 2 AZR 797/87

    Bestimmtheitserfordernis bei einer Feststellungsklage - Klage auf Feststellung

    Die Zulässigkeit der Klageänderung kann hier auch nicht aus dem Grundsatz hergeleitet werden, daß neue Tatsachen vom Revisionsgericht zu berücksichtigen sind, sofern sie sich auf gemäß § 559 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzungen beziehen (vgl. BAG vom 27. Januar 1961 - 1 AZR 311/59 - AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG; BAGE 52, 133, 139; BGHZ 53, 128, 131; BGHZ 85, 288, 290; BGH VersR 1983, 724, 726).
  • BAG, 11.07.1963 - 5 AZR 325/62

    Betriebsvereinbarung - Zusammengedrängte Arbeitszeit - Anrechnung arbeitsfreier

    Die rechtliche Bedeutung dieser Erklärung ergibt sich aus der im Anschluß daran (im letzten Satz der Erklärung) erfolgten Rücknahme des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages o Denn dieser Eventualantrag war eindeutig nur für den Fall gestellt worden, daß bei einer evtl. Beweisaufnahme sich die Behauptung der Beklagten als wahr erweisen würde, dem Kläger habe am 21» Juli 1961 vereinbarungsgemäß ein unbezahlter Urlaubstag zugestanden» Nur in diesem Fall wollte der Kläger festgestellt wissen, daß ihm dann jedenfalls noch ein weiterer bezahlter Urlaubstag für das Jahr 1961 zu stehe» Aus der Rücknahme dieses Hilfsantrages ergibt sich im Wege 'der Auslegung nach den auch für Prozeßerklärungen zur Anwendung zu bringenden Auslegungsgrundsätzen des § 133 BGB (BAG AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953).
  • BAG, 15.11.1963 - 1 AZR 221/63

    Zweites Versäumnisurteil - Eintritt der Rechtskraft - Hinausschieben einer

    In Rechtsprechung und Rechtslehre ist anerkannt, daß der Inhalt der gesetzlichen Auslegungsregeln des BGB als Nieder schlag bewährter Erfahrung bei der Auslegung von Prozeßhandlungen verwertet werden darf (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., Vorbein. V 2 vor § 128; Nikisch, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., S. 27 f .; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 61 III, S. 282 f.; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BAG in AP Nr. 1 zu § 80 ArbGG 1953; AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953; AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).- Insbesondere ist an erkannt, daß die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, wenn nur die Form des zulässigen Rechtsmittels gewahrt worden ist und auch der Anwalt trotz andersartiger Bezeichnung das Richtige meinte bzw. wenn unzweifelhaft ist, daß er den zulässigen Rechtsbehelf einlegcn wollte (Wieczorek, ZPO, § 511 Anm. B IV j; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., § 518 Anm. 2 B b).
  • BAG, 04.03.1980 - 6 AZR 175/78
  • BAG, 04.03.1980 - 6 AZR 106/78
  • BAG, 04.03.1980 - 6 AZR 39/78
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